Gemäss der Burgerordnung von 1643 galt ein Bewohner von Bern als regimentsfähiger Burger, wenn dessen Familie vor 1643 das Burgerrecht erhalten und sich dauernd niedergelassen hatte, zum Schutz der Stadt Kriegsdienst leistete, Steuern bezahlte, im Stadtbezirk ein Haus besass und in die Regierung gewählt werden konnte.
Auf der Liste der „bis 1798 regimentsfähigen Geschlechter von Bern“ steht der Name Fueter mit dem Vermerk „Nie im Regiment vertreten“. Mit anderen Worten: die Fueters haben sich nie aktiv am politischen Leben im alten Bern beteiligt.